Satzung

Bio-Verbraucher e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bio-Verbraucher e.V. “
und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürnberg eingetragen.
(2) Er hat seinen Sitz in Nürnberg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein vertritt die Interessen der Verbraucher von Bio-Produkten. Er informiert und berät sie und strebt eine assoziative Zusammenarbeit mit Bio-Waren-Erzeuger-Verbänden- und Organisationen des Bio-Handels an.
(2) Der Verein fördert die Arbeit von regionalen Bio-Verbraucher Vereinen sowie eine assoziative Zusammenarbeit mit Bio-Produzenten, -Händlern und -Konsumenten.
(3) Der Verein kooperiert mit allen Verbänden, Vereinen, Parteien, wissenschaftlichen und politischen Institutionen, wenn es um die Interessen der Bio-Verbraucher geht. In seiner Arbeit ist er unabhängig von Parteien, Kirchen und Verbänden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, die die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen wollen. Juristische Personen benennen einen Ansprechpartner.
(2) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen sowie zur Stellung von Anträgen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die fördernden Mitglieder, zu ihnen gehören auch alle juristischen Personen, stehen in einem lockeren Verhältnis zum Verein; sie sind bei Mitgliederversammlungen als Beobachter und Berater (juristische Personen mit je einem Vertreter) willkommen.
(3) Beide Formen der Mitgliedschaft beginnen durch Antragstellung und Zahlung (auch Abbuchung) des Mitgliedsbeitrages ohne ausdrückliche Bestätigung durch den Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber spätestens bis zum 30. September schriftlich erklärt werden;
b) durch Streichung aus der Mitgliederliste, bei einem Beitragsrückstand von einem Jahr und einer erfolglosen schriftlichen Erinnerung;
c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Er ist sofort wirksam. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diesen Beschluss ist binnen eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich, die dann beim nächsten Treffen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet;
d) mit dem Tod der natürlichen Person, bzw. der Auflösung der juristischen Person.

§ 5 Einnahmen des Vereins

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
1. Mitgliedsbeiträgen,
diese sind jeweils bis zum 31. Juni eines jeden Jahres zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt;
2. private und öffentliche Zuwendungen und Spenden;

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern zusammen.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl des Vorstands
d) Wahl der zweier Rechnungsprüfer
e) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge
f) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(3) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes oder von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
(4) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich (auch auf elektronischem Wege) ein. Die Einladung ist spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin abzusenden.
(5) Die Mitgliederversammlung leitet der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle die Stellvertreterin/ der Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmrechtsübertragung durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied ist möglich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu Satzungsänderungen des Vereins ist eine Mehrheit von 3⁄4 der Anwesenden erforderlich.
Zur Auflösung des Vereins ist, bei Anwesenheit von mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder, eine 3⁄4 Mehrheit erforderlich. Ist dies nicht erfüllbar, ist eine neue Sitzung anzuberaumen. Die Entscheidung fällt dann mit einfacher Mehrheit.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das alle gefassten Beschlüsse enthält. Es wird von dem/der Vorsitzenden oder der Stellvertretung und von der Protokollführung unterzeichnet.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden
b) der Stellvertreterin/ dem Stellvertreter.
c) Der Kassenführerin/ dem Kassenführer
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt nur auf Antrag geheim und schriftlich. Gewählt kann nur werden, wer ordentliches Mitglied des Vereins ist. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds erfolgt die Nachwahl durch die Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnisse sind nach außen unbeschränkt. Dem Verein gegenüber sind die drei Vorstandsmitglieder an die Beschlüsse des erweiterten Vorstands und der Mitgliederversammlung gebunden.
(4) Der Vorstand kann sich bei Bedarf durch Kooptation erweitern und zur Erfüllung seiner Aufgaben Personal anstellen.
(5) Der Vorstand tritt im Bedarfsfall, mindestens jedoch einmal im Jahr, oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands, unter Angabe von Zweck und Gründen, zusammen. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle die Stellvertreterin/ der Stellverteter, beruft den Vorstand ein und leitet die Sitzung.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/ der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 9 Rechnungsprüfung

(1) Von der Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer gewählt.
(2) Einer der Rechnungsprüfer prüft nach Ablauf des Geschäftsjahres die Buchführung des Vereins und erstattet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht.

§ 10 Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Kultursaat e.V., Kronstr. 24, 61209 Echzell, zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 11 Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern. Dies gilt auch zur Erreichung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt.

§ 12 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.